Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Kanisfluh“ in Au, Mellau und Schnepfau, Fassung vom 25.06.2020

Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Kanisfluh“ in Au, Mellau und Schnepfau. StF: LGBl.Nr. 39/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:


§1
Schutzgebiet

Das in den Anlagen 1 bis 10, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Au, Mellau und Schnepfau ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet geschützt.


§2
Schutzzweck

Zweck der Errichtung des Landschaftsschutzgebietes ist es,

  1. die landschaftsbildliche Schönheit und Eigenart des Kanisfluhbergstockes in seiner weitgehenden Natürlichkeit und einzigartigen geomorphologischen Ausprägung und mit seinen durch langjährige pflegliche Nutzung entstandenen Alp- und Vorsäßgebieten zu erhalten sowie die Biodiversität auch durch die nachhaltige land-, forst- und alpwirtschaftliche Nutzung zu sichern;
  2. das Gebiet mit seinem besonderen ästhetischen Reiz als naturnahen Erholungsraum für die Bevölkerung zu erhalten, soweit dies mit dem Schutzzweck nach lit. a vereinbar ist.

§3
Schutzmaßnahmen

(1) Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,

  1. Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Werbeanlagen sowie Einfriedungen zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen ist die Nutzung oder Änderung eines bestehenden Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes als Ferienwohnung im Sinne der §§ 16 Abs. 4 lit. d und 58 Abs. 3 Raumplanungsgesetz;
  2. abseits von markierten Wegen oder Straßen zu gehen, zu reiten oder zu fahren und abseits von ausgewiesenen Schirouten zu gehen oder zu fahren;
  3. Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen und Materialien abzulagern oder zu lagern;
  4. Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, ausgenommen Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde im Zuge der Neophytenbekämpfung;
  5. Abfälle oder andere Verunreinigungen zurückzulassen;
  6. Wohnmobile oder Wohnwagen aufzustellen oder zu zelten;
  7. ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
  8. den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für:

  1. die widmungsgemäße Benützung, den Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
  2. die zeitgemäße und ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche sowie die zeitgemäße und ordnungsgemäße jagd- und fischereiliche Nutzung, einschließlich der dazu notwendigen Errichtung und Erweiterung von bestehenden Gebäuden und Anlagen;
  3. die Beseitigung durch Elementarereignisse entstandener Schäden.

§4
Bewilligung von Ausnahmen

(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben

  1. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
  2. den Schutzzweck nicht langfristig beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Interessen, überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Quelle

Verordnung, Anlagen im PDF Format , Erläuterung sind im Bericht auf Seite 2 ersichtlich.